Eingliederungs- Vereinbarung
Rechte & Pflichten oder schlicht Entrechtung?
Wer in die Arbeitslosigkeit gerät und, was häufig ist, im ersten Jahr keine neue Anstellung mehr findet wird zum Bezieher von Arbeitslosengeld II und wird fortan von einer sogenannten Arbeitsgemeinschaft ( kurz ARGE ) betreut.
Die Abteilung mit der unangenehm klingenden Abkürzung ist seit Januar dieses Jahres angehalten mit den Langzeitarbeitslosen eine Eingliederunsvereinbarung zu treffen. Diese „sollte“ laut Aussage zuständiger Mitarbeiter der Arbeitsgemeinschaft unterschrieben werden. Da man ja ohnehin mittels Rechtsfolgebelehrung gezwungen ist alles zu tun um wieder eine Anstellung zu finden ist klar, dass mit dem „sollte“ gemeint ist, dass Mittel auf das Minimum reduziert werden, wenn man diese Vereinbarung nicht unterschreibt.
Dies ist teil des Konzeptes Fordern und Fördern, das das ehemalige Konzept der Sozialhilfe, die letztlich jedem ein Existenzminimum garantiert hat egal ob dieser nun erwerbsfähig ist oder nicht, abgelöst hat.
Von solchen Eingliederungerungsvereinbarungen ist nur dann abzusehen, wenn der Leistungsbezieher Alleinerziehend ist, im Rahmen der Pflege eines Angehörigen gebunden ist, Personen, die unmittelbar vor der Verrentung stehen etc. (näheres ist dem PDF zur Eingliederungsvereinbarung zu entnehmen).
Der freien Wahl entledigt unterschreibt man also ein Dokument mit knapp 4 Seiten Umfang in dem aufgelistet ist welche Rechte man gegenüber der ARGE hat und welche Pflichten einem entstehen wenn man diese Vereinbarung unterschreibt.
So ist schon auf der ersten Seite des Vertrages zu lesen man würde sich verpflichten:
–alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und an
allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken,
–persönlich an jedem Werktag an seinem/ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt für den zuständigen Träger
erreichbar zu sein,
–sich nur nach Absprache und mit Zustimmung des pAp außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten,
–Änderungen ( z.B. Arbeitsaufnahme, Umzug ) unverzüglich mitzuteilen.
die letzten Punkte dieser Verpflichtungen sind straffere Auflagen, als sie von der Bewährungshilfe, die wohl im großen und ganzen gestattet sich relativ frei in Deutschland zu bewegen, verlangt werden. Sicherlich wird es wohl bei der Bewährungshilfe individuelle Auflagen geben, die relativ hart anmuten mögen, doch letztlich ging der Bewährung eine Straftat voraus und es mag von daher verständlicher sein, wenn von demjenigen, der einer Bewährung unterliegt, einige Einschnitte in die Freiheit verlangt werden.
Langzeitarbeitslose jedoch sind keine Straftäter auf Bewährung.
Noch wirkt der Vertrag sehr einseitig, doch schon auf der zweiten Seite tauchen auch Pflichten der ARGE auf.
· Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche/-aufnahme
– Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen durch die ARGE
– Benenung eines Bewerbertrainings bei einer entsprechenden Institution ( häufig stellt die deutsche
Angestellten Akademie solche Maßnahmen )
– Untersützung der Bewerbungsbemühungen durch finanzielle Leistungen (UBV) nach Maßgaben des §46
SGBIII, nach vorherigem gesonderten Antrag.
Eine Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche gestaltet sich in den heutigen Zeiten als relativ schwierig, da es ja bekanntermaßen an Jobs und Ausbildungsstellen mangelt. Die Vermittlungsvorschläge der ARGE sind also dünn gesäht und meist nicht viel mehr als Angebote zu Minijobs bzw. Zeitarbeitsfirmen.
Sowohl der Minijob als auch der Job bei der Zeitarbeitsfirma stellt in einem erschreckend grossen Teil der Fälle keine wirtschaftliche Verbesserung des Leistungsbeziehers dar. Nicht selten bekommt man im Rahmen solcher Beschäftigungen bei weitem nicht genug Geld um wirklich autonom zu Leben.
Davon Abgesehen hat die Agentur für Arbeit ja zuvor schon erfolglos versucht den Betreffenden in das Berufsleben zu integrieren oder zu reintegrieren. Aussagen wie „mit 37 sind sie für den Arbeitsmarkt schon fast zu alt“ sind nicht selten. Doch wer denkt, dass vielleicht wenigstens die Jüngeren eine Chance haben täuscht sich. Es wird bei der ARGE der Eindruck vermittelt es läge in der Hand des Arbeitslosen einen Job zu bekommen und man würde sich nur nicht richtig bemühen. Die erschreckend hohen Arbeitslosenzahlen ( gemäß Rechnungen der Wirtschaftswoche 29/2004 ) von über 8 millionen Menschen deuten aber eher darauf hin, dass man sich in aller Regel bemühen kann wie man will.
Die Trainingsmaßnahmen für das richtige Bewerben scheinen ebenfalls eher eine Farce zu sein, wenn man Erfahrungsberichten wie diesem glauben will.
Es scheint also nicht viel brauchbares zu bleiben von den Verpflichtungen der ARGE.
Die Verpflichtungen des Leistungsempfängers werden wie folgt konkretisiert:
· Stellensuche/Erstellung von Bewerbungsunterlagen
– mindestens 5 Bewerbungen pro Monat in den nächsten 6 Monaten, auch um befristete Stellen bei
Zeitarbeitsfirmen
– Nutzung des Internets zur Stellensuche
– Nutzung der Gelben Seiten zur Stellensuche
– Nutzung der aktuellen Presse/Stellenanzeiger und Belege der Eigenbemühungen
Gerade für Arbeitslose, die oft schon als ALG I Bezieher hunderte Bewerbungen erfolglos geschrieben haben scheint das zynisch, da sich zunehmend die frage stellt wo man sich denn noch bewerben soll.
Die Gelben Seiten geben auch nach dem zwanzigsten mal durchblättern nicht mehr her als im Jahr zuvor und das Internet ist auch nicht gerade voll mit Stellenanzeigen, davon abgesehen stellt sich die Frage von was das Internet denn zu bezahlen sei.
Sowohl die Nutzung von Internet als auch adequate Software und Hardware zum Erstellen der vielen Bewerbungen oder entsprechende Materialen, die zur Erstellung nötig sind kosten Geld, dass entweder gar nicht zurückerstattet wird oder dass zunächst ausgelegt werden muss.
Da viele potentielle Arbeitgeber allenfalls noch Stellen über Zeitarbeitsfirmen anbieten werden diese Personaldienstleistungsfirmen quasi staatlich subventioniert indem man Arbeitslose systematisch denen in die Hände treibt, die Lohndumping fördern und Arbeitnehmerschutz unterlaufen ( etwa der Kündigungsschutz oder Schichtarbeitszuschläge )
Der von der ARGE unter ihre Fittiche genommene kann jedoch im Rahmen des Vertrages zumindest auf seine Rechte Pochen und vom zuständigen Träger der Grundsicherung fordern:
„Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von einem Monat das Recht der Nacherfüllung einzuräumen.
Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten: —.“
Die beiden Pflichten der ARGE sind grob gesprochen das Zahlen von Leistungen zum Überleben des Arbeitslosen und ein gewisser Zwang zur Suche nach Arbeit bzw. eine Hilfe… sollte eines aus irgendeinem Grund nicht möglich sein, so ist die Ersatzmaßnahme schlicht als „—“ definiert.
Das mag dem Vertragspartner der ARGE seltsam vorkommen wo doch umgekehrt der Leistungsbezieher bei Nichterfüllung seines Teils des Vertrages mit den massiven Sanktionen rechen muss, die in der Rechtsfolgebelehrung aufgezählt sind.
Sollte der Arbeitslose aus einem „von ihr/ihm zu vertretenden Grund“ eine Bildungsmaßnahme nicht zu Ende führen so ist dieser zu einer „Schadensersatzzahlug“ in Höhe von 30% der Lehrgangskosten verpflichtet „es sei denn der tatsächlich eingetretene Schaden ist niedriger.
So sinnentleert eine Maßnahme auch sein mag, sie darf nicht abgelehnt werden und wird sie angefangen und dann abgebrochen, so wird das teuer.
Es erscheint unwahrscheinlich, dass solche Verträge unter freiwilligen Bedingungen unterschrieben würden.
Langzeitarbeitslose werden gezwungen Verträge zu unterschrieben, die sie in ihren Freiheitsrechten beschneiden.
So kann man natürlich seitens des Amtes hinterher leicht dem Vorwurf entgegentreten, man würde den Menschen Ihre Freiheit nehmen, wo doch der Betroffene seine Rechte vermeintlich „freiwillig“ abgegeben hat.
Quelle: Eingliederungsvereinbarung eines Betroffenen
Zum Thema „Gelbe Seiten“: Für das Branchenbuch lässt sich so mancher erfassen, mit Druckauftrag sind einige bereits pleite, ist das Branchenbuch ein halbes Jahr beim Kunden, finden sich urplötzlich viele Einträge, dessen Firmen nicht mehr existieren. Die Datenfluktuation müsste in Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit entsprechend steigen – nach dem Beispiel sind die Daten ein gutes Jahr alt.
Niemand kann, darf, muss, sollte jemals eine EVG (Eingliederungsvereinbarung) unterzeichnen, den schon das Gesetz an sich ist UNGÜLTIG:
Zitiergebot GG:
Jede einzelne Missachtung des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG hat die Ungültigkeit eines solchen Gesetzes von Anfang an – ex tunc – zur Folge. Zum einen dürfen diese ungültigen Gesetze weder von der zweiten Gewalt noch von den Gerichten angewandt werden, zum anderen müssen die Gerichte diese Gesetze gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur deklaratorischen Feststellung ihrer Ungültigkeit vorlegen.
Gemäß Art. 80 Abs. 3 GG muss jede Rechtsverordnung eine gesetzliche Delegationsnorm enthalten, auf die sie sich stützt. Es obliegt sowohl der zweiten Gewalt als auch den Gerichten zu prüfen, ob eine grundgesetzkonforme Delegationsnorm für die betreffende Rechtsverordnung existiert. Jede einzelne Delegationsnorm ist gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG in der sie betreffenden Rechtsverordnung ausdrücklich zu benennen. Fehlt auch nur eine Delegationsnorm, ist die Rechtsverordnung – ex tunc – ungültig, eine Teilnichtigkeit sieht weder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG noch eine andere Vorschrift des Bonner Grundgesetzes vor.
Abschließend ist festzustellen, dass jedes Gesetz und / oder jede Verordnung, das / (die) das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und / oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auch nur teilweise missachtet, – ex tunc – unwirksam sind, mit der Folge, dass alle Verwaltungsakte und / oder Gerichtsentscheidungen nichtig sind und künftige Verwaltungsakte und / oder Gerichtsentscheidungen auf der Grundlage eines solchen ungültigen Gesetzes und / oder einer solchen ungültigen Verordnung stets zu unterbleiben haben.
Gerd Schweitzer
http://www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de