Hartz 4 – Rechtmäßigkeit von Hausbesuchen

Seit dem Inkrafttreten von Hartz 4 greifen immer mehr Arbeitsämter zu unangekündigten Hausbesuchen um Sozialschmarotzer und verschwiegene eheähnliche Lebensgemeinschaften aufzudecken. Wie läßt sich das mit dem Art. 13 des Grundgesetzes vereinbaren?Zugegeben, es befriedigt durchaus die voyeuristischen Gelüste wenn man bei Spiegel TV oder RTL 2 mit den Sozialfahndern durch die Schlafzimmerschränke Berliner Privatwohnungen schnüffeln kann. Die Schnüffler der Stasi wären sicherlich neidisch, immerhin durften sie nur in die Wohnung wenn der Besitzer grad nicht zuhause war. Die Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung scheint nicht mehr zu gelten.

Artikel 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

[..]

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Das Grundgesetz sagt klar und deutlich, daß die Wohnung unverletzlich ist und eine Durchsuchung vom Gericht angeordnet sein muss. Gefahr im Verzuge oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegt wohl kaum bei evtl. Sozialbetrug vor. Worauf beruft sich also das Arbeitsamt?

Sozial- und Arbeitsamt berufen sich auf §21 SGB X:

§ 21
Beweismittel

1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sich nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1. Auskünfte jeder Art einholen,

2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,

3. Urkunden und Akten beiziehen,

4. den Augenschein einnehmen.

Der letzte Punkt ermöglicht erst die Hausbesuche. Das Amt darf die Inaugenscheinnahme jedoch nur nach pflichtgemäßen Ermessen durchführen, d.h. es muss ein konkreter Anlass vorliegen, der nicht durch mildere Mittel wie Dokumente und/oder Urkunden beseitigt werden kann.
Ein Hausbesuch gegen den Willen des Betroffenen ist grund(ge)sätzlich nicht zulässig.

Das Amt wird sicher in der Folge den Antrag ablehnen unter Hinweis auf „fehlenden Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen“ eine Ablehnung wg. § 66 SGB I „Fehlende Mitwirkung“ wäre nicht zulässig.

Wie soll man sich also nun als Antragssteller verhalten?
Zunächst verweigert man unangemeldete Hausbesuche und vereinbart einen fixen Termin – das ganze natürlich VOR der Haustür.
Zum vereinbarten Termin hat man einige Freunde oder Bekannte eingeladen, die als Zeugen dienen können.
Man verlangt nun von den Kontrolleuren die Daten ( Name, Amt usw ) und die sofortige Vorlage der belegbaren Verdachtsmomente, die sie gegen den Antragssteller haben.
Sollten die Kontrolleure nichts vorlegen können, wovon auszugehen ist, weil sie einfach mal routinemäßig schnüffeln wollen, so machen sie sich strafbar. Bittet man sie dann wieder zu gehen und sie weigern sich oder sie drohen mit Einstellung oder Verweigerung der Leistung hat man ein komplettes Paket an Straftaten zusammen:

– Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch – StGB)
– Nötigung (§ 240 StGB)
– falsche Verdächtigung (§ 164 StGB
– Bedrohung (§ 241 StGB)
– Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB)

Nun sollte man auch nicht zögern unverzüglich die Polizei zu rufen, da gerade ein Hausfriedensbruch stattfindet, und auch die ganze Palette an Anzeigen gegen jeden der Kontrolleure stellen. Erst damit muss man keine weiteren Repressalien durch das Amt fürchten, man hat einen Aktenvermerk und kann ggf. bei Einstellung/Verweigerung der Leistung einen Eilantrag bei Gericht stellen.

Nebenbei bemerkt: Klagen vor dem Sozialgericht sind kostenlos, der Anwalt wird bei wenig bzw. keinem Einkommen vom Staat bezahlt.

Bitte beachtet, daß dieser Artikel keine Rechtsberatung darstellt und für die Richtigkeit der Aussagen keine Haftung übernommen wird. Auch möchte ich nicht zum Sozialbetrug aufrufen, dieser Artikel soll lediglich dazu dienen unsere Grundrechte zu wahren.

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5 Antworten

  1. agentP sagt:

    Hervorragend. Komm und hol dir dein Fleissbildchen ab.

  2. samhain sagt:

    siehe auch hier:

    Hartz IV: Keine Hausbesuche vom Amt

    64-Jährige wehrt sich vor Gericht / Grundgesetz garantiert Unverletzlichkeit
    der Wohnung

    Eine Wiesbadenerin, die seit Herbst vergangenen Jahres auf Hartz IV
    angewiesen ist, hatte Erfolg mit ihrer Klage gegen „Hausbesuche“ des Amtes
    für soziale Arbeit. Diese muss sie nicht hinnehmen. Das Urteil des
    Landessozialgerichtes hat grundsätzliche Bedeutung.

    http://www.main-rheiner.de/region/objekt.php3?artikel_id=2279312

  3. Die Printmedien melden es, Radio und Fernsehen posaunen es heraus: "Trari Trara – der Aufschwung ist da!" Das mag ja alles sein, allerdings profitieren wohl nur die Großunternehmen mit Ihren Aktionären davon, beim kleinen Mann ist vom Aufschwu

  4. dieter sagt:

    – harz4 fortzahlungsantrag rechtzeitig zum 1.10.2007 gestellt
    – keine zahlung ab 1.10 erhalten
    – keine schriftliche ablehnung erhalten
    – 5.10 persöhnliche vorsprache – geld gibt es nur wenn hausbesuch erfolgt ist wegen indiz auf EÄG
    – werte ARGE vereinbaren sie bitte einen termin zu einer hausbesichtigung
    – keine reaktion vom jobcenter
    – bei dem sozialgericht am 22.10 eine EA gestellt
    – danach zum amtsgerich und beratungsschein geholt
    – anwältin mit vertretung beauftragt
    – am 22.10 kam der prüfer ohne beweise also kein einlass gewährt
    – am 7.11 schrieb die ARGE keine zahlung weil der prüfer nicht prüfen durfte
    – am 7.11 ablehnung meiner EA ich hätte meine hilfebedürftigkeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht
    – info meiner anwältin: lassen sie die prüfer in ihr zimmer – habe ich abgelehnt
    – folge niederlegung das mandates
    – kein weiterer beratungsschein in gleicher sache möglich
    – nun bin ich ohne grundsicherung und ohne rechtsbeistand

  5. Siggi C. sagt:

    Hallo,
    du solltest beim Sozialgericht Klage erhegen und Prozesskostenhilfe beim Gericht beantragen unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes.
    MfG Siggi C.

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